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   OVG Hamburg, 15.09.2015 - 3 Nc 201/14   

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https://dejure.org/2015,37130
OVG Hamburg, 15.09.2015 - 3 Nc 201/14 (https://dejure.org/2015,37130)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15.09.2015 - 3 Nc 201/14 (https://dejure.org/2015,37130)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15. September 2015 - 3 Nc 201/14 (https://dejure.org/2015,37130)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufuge Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität i.R.d. Beschwerdeverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 123 Abs. 1; GG Art. 12; GG Art. 19 Abs. 4
    Vorläufuge Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität i.R.d. Beschwerdeverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 185
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Hamburg, 01.06.2012 - 3 Nc 51/11

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatz;

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.09.2015 - 3 Nc 201/14
    Nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Grundsätze, an denen das Beschwerdegericht weiter festhält (siehe auch Beschl. v. 1.6.2012, 3 Nc 51/11, NVwZ-RR 2012, 887; v. 22.10.2013, 3 Nc 37/13), muss die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin mangels Anordnungsgrundes ohne Erfolg bleiben.

    Gründe, die dies ausnahmsweise unschädlich erscheinen lassen könnten (vgl. Beschl. v. 1.6.2012, 3 Nc 51/11, NVwZ-RR 2012, 887 f.), hat die Antragstellerin nicht dargelegt.

  • OVG Hamburg, 24.06.1991 - Bs III 193/91

    Anordnungsgrund; Einstweilige Anordnung; Vorläufige Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.09.2015 - 3 Nc 201/14
    Das Beschwerdegericht nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks vorläufiger Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Vermeidung wesentlicher Nachteile des jeweiligen Antragstellers nur dann geboten ist, wenn dieser seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um einen Studienplatz in dem betreffenden Fach zu erhalten, und dementsprechend der nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund fehlt, wenn der betreffende Antragsteller dieser Obliegenheit nicht genügt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.1991, NVwZ-RR 1992, 22 f.).
  • VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18

    Unbillige Härte bei Verbundspielhallen

    Unabhängig davon, dass dieses Erfordernis für die Bejahung eines Anordnungsgrundes auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren im Hochschulzulassungsrecht zugeschnitten ist (Bewerbung um den begehrten Studienplatz an der Universität oder der im zentralen Vergabeverfahren als Voraussetzung für einen Anordnungsgrund; vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2015 - 3 Nc 201/14 -, juris Rdnr. 5 und 10), hat die Antragstellerin mit ihrem am 28.02.2017 gestellten Antrag rechtzeitig die erforderlichen Verfahrensschritte zur Erlangung der begehrten Erlaubnisse unternommen.
  • OVG Hamburg, 27.03.2018 - 3 Nc 4/18

    Zulassungsanspruch zum Masterstudiengang Architektur

    Zwar nimmt das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung auch an, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks vorläufiger Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Vermeidung wesentlicher Nachteile des jeweiligen Antragstellers nur dann geboten ist, wenn dieser seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um einen Studienplatz in dem betreffenden Fach zu erhalten, und dementsprechend der nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund fehlt, wenn der betreffende Antragsteller dieser Obliegenheit nicht genügt (OVG Hamburg, Beschl. v 15.9.2015, 3 Nc 201/14, NVwZ-RR 2016, 185, juris Rn. 3 m.w.N.).
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